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Tel.: 033203-18 22-0


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Ellmenreich Werbemittel GmbH


Stand: Juni 2018

§ 1 Geltung dieser Bedingungen

 

1.1.
Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten für alle geschäftlichen Vorgänge sowohl mit Zulieferern/Lieferanten, Zwischenhändlern und Wiederverkäufern als auch mit Auftraggebern und richten sich nur an gewerbliche Vertragspartner. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB stehen mit der Ellmenreich Werbemittel GmbH – im Folgenden auch als „Ellmenreich GmbH“ oder mit Personalpronomen („Wir“, „uns“ etc.)  bezeichnet –  nicht in Geschäftsbeziehungen.

 

1.2.
Ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage aller Lieferanten- und Lieferverträge, Leistungen und Angebote der Ellmenreich GmbH und gelten damit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

 

1.3.
Abweichende Geschäftsbedingungen der Geschäftspartner werden nicht Vertragsinhalt, sondern im Zweifel nur dann, wenn diesen zuvor ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wurde. Gegenbestätigungen von Geschäftspartnern unter Hinweis auf ihre jeweiligen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
 

1.4.
Sämtliche Vereinbarungen, die von diesen AGB abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Vertragssprache ist Deutsch.

  

 

§ 2 Auftragsbedingungen

 

2.1.
Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein wirksamer Vertrag kommt erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch uns zustande. Mündliche Nebenabreden, Zusatzvereinbarungen und Zusagen jeder Art sind erst verbindlich, wenn sie beiderseits schriftlich bestätigt worden sind.

 

2.2.
Bei Express- und Sonderlieferungen gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.

 

2.3.
Unsere Preise verstehen sich in Euro. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung oder dem Auftrag aufgeführten Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise verstehen sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe. Verpackungskosten, Versandspesen, Transportversicherung und Zollgebühren oder andere Nebenkosten zu Beförderungsleistungen sind in unseren Angeboten nicht enthalten und werden in der jeweils gültigen Höhe gesondert berechnet, es sei denn, diese sind ausdrücklich im Angebot ausgewiesen. Diese Nebenkosten werden zum Selbstkostenpreis berechnet, Verpackungen werden nicht zurückgenommen.
 

 

 

§ 3 Zahlungsbedingungen

 

3.1.

Der Kaufpreis, die Kosten für Leistungen, Werke und Waren sowie verauslagte Kosten sind mit Erhalt der jeweiligen Rechnung sofort zur Zahlung ohne Abzug fällig, soweit keine andere Zahlungsweise und kein anderes Zahlungsziel vereinbart sind. Bei Neukunden sind die ersten drei Aufträge per Vorkasse

zu bezahlen. Eine Zahlung per Überweisung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Betrag auf dem Konto der Ellmenreich GmbH vorbehaltlos gutgeschrieben wurde.

 

3.2.

Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt und/oder seine Zahlung einstellt, ist die Ellmenreich GmbH zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag ohne besondere vorhergehende Ankündigungen berechtigt. In diesen Fällen werden ohne besondere Aufforderungen sämtliche Forderungen der Ellmenreich GmbH sofort in einem Betrag fällig.

 

3.3.

Bei Zahlungsverzug oder Stundung sind Verzugs- bzw. Stundungszinsen in Höhe von derzeit 9 %-Punkten bzw. in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe über dem jeweils geltenden  Basiszinssatz zu zahlen. Bei Zahlungsverzug können wir einen Liefer-, Leistungs- und/oder Produktionsstopp verhängen.

 

 

§ 4 Erfüllungsort und Gefahrtragung


4.1

Erfüllungsort für die Lieferung durch uns ist der jeweilige Abgangsort der Ware.

 

4.2

Lieferungen erfolgen ab Werk oder Auslieferungslager. Der Auftraggeber trägt die Versandkosten.

 

4.3.

Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Ellmenreich GmbH verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers und mit Einverständnis der Ellmenreich GmbH verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

 

4.4.

Die Transportgefahr trägt der Auftraggeber auch bei Teillieferungen oder im Falle von Rücksendungen. Etwaige Transportschäden können nur bei dem beauftragten Transportunternehmen (Post, Bahn, Spediteur, etc.) geltend gemacht werden. Bei unfrei eintreffenden Rücksendungen kann die Ellmenreich GmbH die Annahme verweigern.

 


§ 5 Lieferfristen und Verzug


5.1

Lieferungs- und Leistungsverzögerungen auf Grund von höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldeter erheblicher Betriebsstörungen, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.

 

5.2

Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

 

5.3

Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

 

5.4

Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Ellmenreich GmbH von ihrer Leistungspflicht frei, so kann der Auftraggeber hieraus auch keine Schadensersatzansprüche herleiten.
 

5.5

Liefer- und Leistungsverzögerungen, die durch Änderungswünsche des Auftraggebers verursacht werden, sind auch bei zuvor verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen von uns nicht zu vertreten. Aus der hierdurch verursachten Verzögerung können keine Ansprüche hergeleitet werden.

 

5.6

Im Übrigen liegt bei unwesentlichen Überschreitungen einer vereinbarten Lieferfrist ein Verzug erst mit Ablauf einer durch den Auftraggeber zu setzenden angemessenen Nachfrist vor.

 


§ 6 Gewährleistung/Haftung


6.1

Handelsübliche oder technisch unvermeidbare Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache begründen keinen Mangel.

 

6.2

Mengenmäßige Abweichungen von der vereinbarten Menge von bis zu 10 % sind branchenüblich und gelten als ordnungsgemäße Erfüllung. Nur die tatsächlich gelieferte Menge wird in Rechnung gestellt.

 

6.3

Der Auftraggeber hat die Pflicht, sich innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Ware vom einwandfreien Zustand der Ware – soweit zumutbar auch durch Probebenutzung –  zu überzeugen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Reklamation, so gilt die Ware als mängelfrei angenommen. Beanstandungen nach dieser Frist, besonders bei einem offensichtlichen Mangel, kann die Ellmenreich GmbH zurückweisen. Bei gerechtfertigter Beanstandung besteht nur das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl bis zur Höhe des Auftragswertes. Zum Erhalt der Gewährleistungsrechte müssen Mängel sofort, spätestens jedoch innerhalb der 8 Tage ab Eingang der Lieferung – bei verborgenen Mängeln sofort nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch 6 Monate nach Erhalt der Ware – schriftlich mitgeteilt werden. Andernfalls gilt die gelieferte Ware als genehmigt.

 

6.4.

Können aufgrund von Terminverzögerungen durch den Auftraggeber keine Qualitätskontrollen von der Ellmenreich GmbH durchgeführt werden, so haftet diese nicht, es sei denn, die Ellmenreich GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen haben grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten. Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. Die Ellmenreich GmbH haftet nicht für Mängelfolgeschäden, es sei denn, sie oder ihre Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt.

 

6.5.

Verlangt der Auftraggeber in Fällen, in denen der Ellmenreich GmbH die Leistung schuldhaft unmöglich geworden ist, sie sich in Verzug befindet oder die vertragsgegenständlichen Leistungen schlecht erfüllt wurden, Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so kann er diesen nur bis zur Höhe des Rechnungsbetrages für den entsprechenden Auftrag (ohne Porto- bzw. Fremdkostenanteil) geltend machen. Die Haftungsbeschränkung entfällt nur dann und soweit sie den gesetzlich zulässigen Umfang überschreitet, wenn der Ellmenreich GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

 


§ 7 Muster


Muster werden berechnet und gelten als gekauft, wenn sie nicht innerhalb von 30 Tagen ab Lieferung portofrei an uns gegen Storno der Musterrechnung unbeschädigt einschließlich der Originalverpackung zurückgeliefert werden und bei uns unbeschädigt eintreffen.

 

  

§ 8 Eigentumsvorbehalt

 

8.1.

Leistungen und gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Ellmenreich GmbH. Bei Zugriffen Dritter auf die unter diesem Vorbehalt stehende Ware muss der Auftraggeber auf das Eigentum der Ellmenreich GmbH hinweisen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderungen.

 

8.2.

Die Weiterveräußerung unserer Waren und Leistungen bei noch nicht beglichener Rechnung darf unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf die Ellmenreich GmbH übergehen:

Der Auftraggeber tritt der Ellmenreich GmbH bereits jetzt bis zur Höhe ihres Zahlungsanspruchs alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird.

 

8.3.

Zur Einziehung dieser Forderung ist der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Ellmenreich GmbH, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sie sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die Ellmenreich GmbH kann verlangen, dass der Auftraggeber ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.

 

  

§ 9 Einkaufsbedingungen

 

9.1.

Sämtliche unserer Mitarbeiter sind berechtigt, von dem Inhalt dieser Bedingungen oder dem sonstigen Inhalt des Vertrages abzuweichen oder den Vertragsinhalt zu ergänzen oder Zusagen oder Zusicherungen zu geben.

 

9.2.

Der in der Bestellung angegebene Liefertermin (Eingangstermin) ist bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der angegebene Liefertermin nicht eingehalten werden kann. Soweit nicht anders vereinbart, sind Teillieferungen und Teilleistungen ausgeschlossen.

 

9.3.

Der Lieferant hat uns die Lieferung von Großmengen mindestens einen Tag vor dem Liefertermin anzuzeigen. Jeder Warensendung müssen Lieferscheine oder Packzettel beigefügt sein und inhaltlich mit den Versandpapieren übereinstimmen. Der Lieferschein muss die Bestellnummer und Inhaltsangabe enthalten. Die zu liefernden Waren müssen ordnungsgemäß verpackt und wie gesetzlich vorgeschrieben gekennzeichnet sein.

 

9.4.

Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung sind bei der Belieferung Einwegpaletten ausgeschlossen.

 

9.5.

Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist statt der Leistung Schadensersatz und Rücktritt zu verlangen. Weiterhin ist der Lieferant bei Lieferverzug verpflichtet, folgende Vertragsstrafe zu zahlen: 0,2 % des Nettoauftragswertes der Bestellung für jeden Werktag des Lieferverzuges. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Lieferverzögerung nicht zu vertreten hat (z.B. bei Vorliegen höherer Gewalt). Hierfür trägt der Lieferant die Beweislast. Die Vertragsstrafe ist in jedem einzelnen Fall von Lieferverzug ihrer Höhe nach auf 5% der Nettoauftragssumme beschränkt.

 

9.6.

Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen und verpflichten uns, den Vorbehalt der Vertragsstrafe innerhalb von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Entgegennahme der verspäteten Lieferung, gegenüber dem Lieferanten zu erklären. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten. Insbesondere sind wir berechtigt, den über die verwirkte Vertragsstrafe hinausgehenden Schaden vom Lieferanten ersetzt zu bekommen.

 

9.7.

Der in der Bestellung enthaltene Preis ist bindend. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung gelten vereinbarte Preise für einen Leistungszeitraum von einem Kalenderjahr.

 

9.8.

Der Lieferant ist verpflichtet, innerhalb von 5 Tagen nach Lieferung der bestellten Ware für jede Bestellung eine Rechnung zu erstellen. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestell- und Artikelnummer angeben, auf den richtigen Rechnungsempfänger ausgestellt sind und ein entsprechender Wareneingang verzeichnet werden konnte; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

 

9.9.

Die Begleichung der Rechnung bedeutet keinen Verzicht auf Mängelansprüche bezüglich der angelieferten Waren und schließt eine spätere Mängelrüge nicht aus.  Soweit nichts anderes vereinbart ist, zahlen wir Rechnungen innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto (gerechnet ab Rechnungserhalt und Lieferung). Die Rechnungsstellung hat mit oder nach Lieferung zu erfolgen. Eine Zahlung erfolgt in jedem Falle nicht vor Lieferung.

 

9.10.

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse bei uns oder dem Lieferanten befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Während solcher Ereignisse sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – berechtigt, ganz oder teilweise von Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und sie eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfs zur Folge haben.  

 

9.11.

Wir erkennen keinen erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalt an. Ein einfacher Eigentumsvorbehalt wird von uns nur insoweit anerkannt, als er uns erlaubt, die gelieferte Ware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes zu veräußern, zu verarbeiten und zu vermischen. 

 

9.12.

Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

  

 

§ 10 Mängelansprüche

 

10.1

Der Lieferant garantiert, dass die gelieferten Waren den vereinbarten Spezifikationen der Bestellung entsprechen, aus dem vereinbarten Material bestehen, frei von Material-, Fertigungs- und/oder Konstruktionsfehlern nach dem Stand der Technik sowie Fehlern sind, die die Tauglichkeit für den gewöhnlichen oder vertraglich vereinbarten Gebrauch aufheben oder mindern oder den Wert der gelieferten Waren aufheben oder mindern und allen in den Mitgliedstaaten der EU und/oder EFTA und/oder Großbritannien geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

 

 

10.2

Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen. Äußerlich erkennbare Mängel müssen wir innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Wareneingang, andere unverzüglich nach ihrer Entdeckung beim Lieferanten anzeigen. Bei Einhaltung der vorstehend genannten Fristen kann sich der Lieferant nicht auf den Einwand einer verspäteten Mängelrüge berufen.

 

10.3

Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

 

10.4.

Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. 

 

10.5.

Die Verjährungsfrist beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang. 

 

10.6.

Mängelrügen hemmen bis zur Mängelbeseitigung alle Verjährungsfristen.
 

 

 

 § 11 Produkthaftung
 

11.1.

Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selber haftet.

 

11.2.

Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

 

11.3.

Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von Euro 3 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

 

 

 

§ 12 Schutzrechte

 

12.1.

Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Marken, Patente, Urheberrechte oder andere gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt werden. 

 

12.2.

Werden wir von einem Dritten wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.

 

12.3.

Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
 

  

  

§ 13 Geheimhaltung

 

13.1.

Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen sowie sonstige Unterlagen und Informationen (z.B. vertrauliche Informationen über betriebliche und geschäftliche Vorgänge) strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung offengelegt werden.

 

13.2.

Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt nur, wenn und soweit der Lieferant nachweist, dass die vertraulichen Informationen zum Zeitpunkt der Bereitstellung bereits ihm oder allgemein bekannt waren oder später ohne sein Verschulden allgemein bekannt geworden sind.

 

13.3.

Insbesondere die Ausstellung von Vertragsprodukten auf Messen sowie die Abbildung von Vertragsprodukten und/oder der Hinweis auf uns als Auftraggeber zu Referenzzwecken sind nur im Einzelfall nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.

 

 

§ 14 Verschiedenes

 

14.1

Der Lieferant ist nicht berechtigt, vertragliche Rechte oder Pflichten ohne unsere vorherige Zustimmung zu übertragen. 

 

14.2

Der Lieferant hat Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen.

 

 

§ 15 Schlussbestimmungen

 

15.1.

Es gilt unsere jeweils aktuelle Datenschutzerklärung unter www.ellmenreich.de/datenschutzerklaerung.

 

15.2.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts.


15.3.
Soweit der Auftraggeber/Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Potsdam ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.


15.4.

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften bzw. aufgrund der jeweils geltenden Rechtsprechung als unwirksam erweisen, so bleiben alle übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Geschäftsbedingung/en tritt ggf. die jeweilige gesetzliche oder gerichtlich festgelegte (Neu)Regelung bzw. sind unwirksame Klauseln im Rahmen der Vertragsauslegung durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der bisherigen Regelung möglichst nahe kommen.